Zum 01.01.2020 trat das Forschungszulagengesetz (FZulG) in Kraft. Seit Ende 2020 kann die Forschungszulage nun auch beantragt werden. Konkret heißt das, Unternehmen können rückwirkend eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung, externe Forschungsaufträge und sogar F&E Eigenleistungen von Einzelunternehmern fördern lassen, die nach dem 01.01.2020 gestartet wurden. Mit dem am 30.08.2023 vom Bundeskabinett verabschiedeten Wachstumschancengesetz werden nun nochmals attraktivere Fördermöglichkeiten im Rahmen des Forschungszulagengesetzes auf den Weg gebracht.
Wie hoch ist die Förderung?
Es werden 25 % aus max. vier Mio. Euro Projektsumme pro Jahr und Unternehmensverbund gefördert. In Summe bedeutet das also eine max. Förderung von einer Mio. Euro pro Jahr. Geplant ist nun eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. € für alle Aufwendungen, die nach dem 31.12.2023 entstehen. Die maximal erreichbare FZul pro Jahr erhöht sich damit von 1 Mio. € auf 3 Mio. €.
Wer wird gefördert?
Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes sind förderfähig, unabhängig von Unternehmensgröße und Branchenzugehörigkeit.
Was wird gefördert?
Die Forschungszulage fördert nachstehende Leistungen aus Einzel- oder Kooperationsprojekten der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung:
- Eigenbetriebliche Forschung:
Lohn- und Gehaltskosten der in dem F&E Vorhaben mitwirkenden Projektmitarbeiter. (einschl. Sonderzahlungen, wie z. B. Jahres-Boni, Leistungszulagen und Überstundenvergütungen, sowie des nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers)
- Externe Forschungsaufträge:
60 % der Forschungsaufträge die extern an Universitäten, Forschungseinrichtungen oder andere Unternehmen vergeben werden. (Sitz des Auftragnehmers muss allerdings in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums2 sein (EU-Staaten plus Norwegen, Island und Liechtenstein)). Das Entgelt für Auftragsforschung soll zukünftig zu 70 % der Bemessungsgrundlage zugerechnet werden.
- Eigenleistungen eines Einzelunternehmers:
Eigenleistungen eines Einzelunternehmers, wenn der Inhaber eines Ein-Personen-Betriebs selbst Forschung und Entwicklung betreibt. Der Einzelunternehmer kann 40 EUR/h bis max. 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen ansetzen. Der Stundensatz soll künftig auf 70 EUR/h angehoben werden.
Geplant ist nun, auch anteilige Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anlagen in die Bemessungsgrundlage einfließen zu lassen – dann können also auch z.B. Labor- und Testgeräte oder Prüfstände im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprojekten berücksichtigt werden. Angesetzt werden kann hier die jeweilige Wertminderung im Projektzeitraum. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Wirtschaftsgüter ausschließlich für das Projekt genutzt oder hierfür neu angeschafft werden. Allerdings müssen sie zwingend für das Projekt erforderlich sein und dürfen ausschließlich eigenbetrieblich verwendet werden.
Zudem sollen KMUs künftig zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen können.
Wie funktioniert die Antragstellung?
Zweistufiges Antragsverfahren:
1.) Antrag auf Bescheinigung eines begünstigten FuE-Vorhabens stellen unter www.bescheinigung-forschungszulage.de.
2.) Über MyElster Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt stellen
Die Forschungszulage wird mit der nächsten fälligen Einkommen- oder Körperschaftssteuer verrechnet und bei Verlusten ausbezahlt.
Der Antrag kann vor, während oder nach Beendigung des Forschungsvorhabens gestellt werden (Innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres, für das der Anspruch auf die Forschungszulage entstanden ist.)